Antragsstellung, Förderbedingungen und Nachweispflichten
1. Umfang
Die Antragsstellungen, Förderbedingungen und Nachweispflichten ("Anträge, Bedingungen und Pflichten") gelten für die «Umweltprämie für abgemeldete Autos» in Basel (“Umweltprämie”), die von der 42hacks mobility Genossenschaft, Berg 29, 9043 Trogen, Schweiz ("Unternehmen") im Auftrag des Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, handelnd durch das Amt für Mobilität, Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel, Schweiz (“Kanton”) lanciert wird.
Durch die Antragsstellung stimmen Sie diesen Bedingungen und Pflichten zu.
Wenn Sie mit diesen Bedingungen und Pflichten nicht einverstanden sind, können Sie keinen Antrag für die Umweltprämie stellen.
2. Antragsstellung
Ein Antrag auf die Umweltprämie kann vom 22.09.2025 bis 21.09.2027 online unter https://www.umweltpraemie-basel.ch/ eingereicht werden. Eine andere Form der Antragsstellung wird nicht gewährt. Bei Antragsstellung wird Ihnen ein Nutzerkonto vom Unternehmen eingerichtet, auf welches nur Sie Zugang haben (Benutzername und eigenes Passwort).
Anträge auf eine Umweltprämie können alle natürlichen und handlungsfähigen Personen stellen, die die Förderbedingungen gemäss Kapitel 3 erfüllen und die den Nachweispflichten gemäss Kapitel 4 nachkommen. Alle Angaben müssen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäss sein. Pro Person und pro Haushalt können mehrere Anträge eingereicht werden. Ein Antrag behandelt ein abgemeldetes Auto, für das nach Prüfung und Vergabe eine Umweltprämie gewährt werden kann.
Die Umweltprämie umfasst ein Kontingent von 400 Prämien. Die Prüfung und Vergabe erfolgt nach Eingang bis das Kontingent ausgeschöpft ist.
3. Föderbedingungen
Um Anspruch auf eine Umweltprämie zu haben, müssen alle nachfolgende Bedingungen erfüllt sein:
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Sie sind zwischen 18 und 80 Jahre alt.
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Sie wohnen im Kanton Basel-Stadt (Stadt Basel, Riehen oder Bettingen).
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Das Auto (Verbrennungsmotor oder Elektroantrieb) ist seit mindestens einem Jahr in Ihrem Privatbesitz. Firmenfahrzeuge sind von der Prämie ausgeschlossen.
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Das Auto ist bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt gemeldet oder wurde ab Start der Umweltprämie bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt abgemeldet (Stichtag 22. September 2025)
4. Nachweispflichten
4.1 Nachweise bei Antragsstellung
Bei Antragsstellung sind Sie verpflichtet, nachfolgende Nachweise bereitzustellen und auf Ihrem Nutzerkonto hochzuladen:
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Entwerteter Fahrzeugschein von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt. Weitere Unterlagen können zusätzlich als Nachweise für die Abmeldung eingereicht werden (u.a. Abmeldung Versicherung).
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Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung, in der Sie und alle im selben Haushalt lebenden Personen über 18 Jahre bestätigen, dass kein neues Auto während drei Jahren angemeldet wird und dass Sie dafür die notwendigen Nachweise gemäss Kapitel 4.2 erbringen werden.
Wenn Sie Ihr Auto bei Antragsstellung noch nicht abgemeldet haben, wird Ihnen die Umweltprämie für zwei Monate reserviert. Werden die Nachweise innerhalb dieser Zeit nicht erbracht, wird die Umweltprämie wieder für andere antragstellende Personen freigegeben.
Erst nach dem Hochladen aller Nachweise gilt der Antrag als abgeschlossen. Der Kanton prüft anschliessend den Antrag. Werden alle Bedingungen gemäss Kapitel 3 erfüllt, ist das Kontingent noch nicht ausgeschöpft und werden alle Nachweise korrekt eingegeben, vergibt Ihnen der Kanton die Umweltprämie. Sie werden nach Abschluss des Antrags innerhalb von vier Wochen über die Vergabe informiert.
4.2 Nachweise für drei Jahre Autoverzicht
Mit der Vergabe und Auszahlung der Umweltprämie verpflichten Sie sich und alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen über 18 Jahre, während mindestens drei Jahren kein neues Auto anzumelden.
Einmal jährlich müssen Sie als Nachweis, dass Sie kein weiteres Auto angemeldet haben eine Halterauskunft der Motorfahrzeugkontrolle Ihres Wohnsitzkantons (diese müssen Sie selbst einholen) hochladen und bestätigen, dass auch andere Personen in Ihrem Haushalt kein Fahrzeug angemeldet haben.
Sollte innerhalb der drei Jahre dennoch ein zusätzliches Fahrzeug auf Ihren Haushalt eingelöst werden oder der Nachweis nicht fristgerecht erbracht werden, ist die Prämie zurückzuzahlen.
5. Zahlung Prämie
Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie die Umweltprämie in Höhe von CHF 1’500 als Guthaben auf ein für Sie automatisch eingerichtetes Reka-Rail+ Konto (ca. 2 bis 4 Wochen nach Vergabe der Umweltprämie). Eine andere Form der Auszahlung ist ausgeschlossen. Das Guthaben verfällt nicht, es kann auf verschiedene Mobilitätsangebote aufgeteilt sowie für alle im selben Haushalt lebenden Personen eingesetzt werden.
Sie können das Reka-Rail+ Guthaben für folgende umweltfreundliche Mobilitätsangebote einsetzen:
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Billette und Abonnemente des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz (u.a. Billette und U-Abo vom TNW, Tickets und Sparbillette der SBB, GA und Halbtax der SBB, Tickets und Abos weiterer, regionaler Anbieter)
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Billette für Bergbahnen und Schiffe, die auf Reka-Rail+ registriert sind
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Abonnemente und Fahrtenguthaben von Bikesharing-Anbieter, die auf Reka-Rail+ registriert sind (Publibike)
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Carsharingangebote, die auf Reka-Rail+ registriert sind (Mobility)
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Sortiment von Velohändlern, die auf Reka-Rail+ registriert sind (BICICLETTISTA Velowerkstatt Bikeshop)
Mit Anmeldung zur Umweltprämie stimmen Sie den AGBs der Schweizer Reisekasse (Reka) Genossenschaft und der automatischen Datenübertragung zu diesem Partner zu.
6. Haftungsausschuss
Die Umweltprämie wird vom Kanton Basel-Stadt getragen. Gegenüber allen anderen Parteien besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Jeder Antrag auf die Umweltprämie wird durch den Kanton Basel-Stadt geprüft und vergeben. Der Kanton behält sich vor, die Förderbedingungen und Nachweispflichten bei Bedarf anzupassen bzw. Anträge auch aus anderen wichtigen Gründen oder bei Verdacht auf Missbrauch abzulehnen.
6. Sonstiges
6.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Förderbedingungen und Nachweispflichten (ganz oder teilweise) für rechtswidrig, ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
6.2 Links
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